18.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/25
Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2019 — EKETA/Kommission
(Rechtssache T-198/17) (1)
((Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms abgeschlossener Vertrag Actibio - Förderfähige Kosten - Belastungsanzeige der Beklagten zur Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse - Verlässlichkeit der Zeitnachweise - Interessenkonflikt))
(2019/C 103/32)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou, A. Kyratsou und O. Verheecke)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die in der Belastungsanzeige Nr. 3241615335 der Kommission vom 29. November 2016, nach der ihr der Kläger einen Betrag von 38 241 Euro aus der Förderung zu erstatten habe, die er für eine Studie über das Projekt Actibio erhalten habe, ausgewiesene Forderung in der Höhe von 9 353,56 Euro unbegründet sei, und dass dieser Betrag förderfähige Kosten darstelle, die der Kläger nicht rückerstatten müsse
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) trägt die Kosten.
(1) ABl. C 151 vom 15.5.2017.
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