14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/41
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Mabrouk/Rat
(Rechtssache T-216/17) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Unzureichende Tatsachengrundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Rechtsfehler - Grundsatz der guten Verwaltung - Angemessene Frist))
(2019/C 16/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed Mabrouk (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. Farthouat, N. Boulay und S. Crosby)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und J. Kneale)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/153 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2017, L 23, S. 19) und des Beschlusses (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2018, L 25, S. 38), soweit diese Beschlüsse den Kläger betreffen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed Mabrouk trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.
(1) ABl. C 195 vom 19.6.2017.
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