Rechtssache T-218/17: Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2018 — HF/Parlament (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Art. 24 des Statuts — Ersuchen um Beistand — Art. 12a des Statuts — Mobbing — Beratender Ausschuss „Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz“ — Zurückweisung des Ersuchens auf Beistand — Anspruch auf rechtliches Gehör — Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Weigerung, die Stellungnahme des beratenden Ausschusses und die Protokolle der Zeugenvernehmungen zu übermitteln — Dauer des Verwaltungsverfahrens — Angemessene Verfahrensdauer)
C2942018DE4510120180629DE0059451451
Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2018 — HF/Parlament
(Rechtssache T-218/17) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Art. 24 des Statuts — Ersuchen um Beistand — Art. 12a des Statuts — Mobbing — Beratender Ausschuss „Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz“ — Zurückweisung des Ersuchens auf Beistand — Anspruch auf rechtliches Gehör — Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Weigerung, die Stellungnahme des beratenden Ausschusses und die Protokolle der Zeugenvernehmungen zu übermitteln — Dauer des Verwaltungsverfahrens — Angemessene Verfahrensdauer)“2018/C 294/59Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: HF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tymen)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung des Beschlusses des Parlaments vom 3. Juni 2016, mit dem dessen zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Stelle das von der Klägerin am 11. Dezember 2014 gestellte Beistandsersuchen zurückgewiesen habe, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der rechtswidrigen Handlungen, die diese Stelle bei der Bearbeitung des Beistandsersuchens begangen haben soll, entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Viertel der HF entstandenen Kosten zu tragen.
3.
HF trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 178 vom 6.6.2017.
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