24.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 341/15
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Curto/Parlament
(Rechtssache T-275/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Beratender Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz - Entscheidung, den Antrag auf Beistand abzulehnen - Beurteilungsfehler - Umfang der Beistandspflicht - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Angemessene Dauer - Verweigerung der Übermittlung der vom Beratenden Ausschuss erstellten Berichte))
(2018/C 341/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Michela Curto (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau, E. Taneva und M. Rantala)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde dieses Organs den von der Klägerin am 14. April 2014 gestellten Antrag auf Beistand ablehnte, und auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass diese Behörde ihre Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union insbesondere aufgrund der übermäßigen Verfahrensdauer verletzt habe
Tenor
1.
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde dieses Organs den von Frau Michela Curto am 14. April 2014 gestellten Antrag auf Beistand ablehnte, wird aufgehoben.
2.
Das Parlament wird verurteilt, Frau Curto für den entstandenen immateriellen Schaden einen Betrag von 10 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu zahlen.
3.
Das Parlament trägt die Kosten.
(1) ABl. C 239 vom 24.7.2017.
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