25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/25
Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2018 — GE.CO. P./Europäische Kommission
(Rechtssache T-280/17) (1)
((Öffentliche Aufträge - Haushaltsordnung - Ausschluss von den Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Zuschüssen aus dem Gesamthaushalt der Union für eine Dauer von zwei Jahren - Art. 108 der Haushaltsordnung - Verteidigungsrechte - Nachweis des Erhalts einer Zustellung))
(2019/C 72/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: GE.CO. P. Generale Costruzioni e Progettazioni SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Naticchioni)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und F. Moro)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Kommission vom 7. März 2017 über den Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an den Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Zuschüssen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union sowie von der Teilnahme an den Verfahren der Gewährung von Mitteln im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. 2015, L 58, S. 17) und die Veröffentlichung dieses Ausschlusses auf der Internet-Seite der Kommission, und zum anderen sämtlicher Rechtsakte, die vor oder nach diesem Beschluss ergangen sind, einschließlich derer, von denen die Klägerin keine Kenntnis hat
Tenor
1.
Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. März 2017, mit dem die GE.CO. P. Generale Costruzioni e Progettazioni SpA von der Teilnahme an den Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von den Verfahren über die Gewährung von Zuschüssen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union sowie von der Teilnahme an den Verfahren zur Gewährung von Mitteln im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. 2015, L 58, S. 17) ausgeschlossen und die Veröffentlichung dieses Ausschlusses auf der Internet-Seite der Kommission angeordnet wird, wird für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 213 vom 3.7.2017.
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