25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/25
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2018 — SH/Kommission
(Rechtssache T-283/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts - Begriff „unterhaltsberechtigtes Kind“ - Auf die Rechtsvorschriften eines Drittstaats über den Schutz von Minderjährigen gestützte Entscheidung über die Vormundschaft - Weigerung, Kindern unter Vormundschaft den Status unterhaltsberechtigter Kinder zu gewähren - Gleichbehandlung - Recht auf Bildung - Kindeswohl))
(2019/C 72/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: SH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Mensi, T. S. Bohr und A.-C. Simon, dann T. S. Bohr und G. Berscheid)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Steele und M. Windisch) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2016, mit der sich die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde geweigert hat, der Klägerin weiterhin die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu zahlen, und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2017, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 5. Oktober 2016 zurückgewiesen wurde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
SH wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
3.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 231 vom 17.7.2017.
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