18.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/27
Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2019 — Stavytskyi/Rat
(Rechtssache T-290/17) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht - Einrede der Rechtswidrigkeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Rechtsgrundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundsatz ne bis in idem))
(2019/C 103/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Edward Stavytskyi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und J.-P. Hix)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta und L. Baumgart)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten
Tenor
1.
Der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Edward Stavytskyi auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wird.
2.
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Herrn Stavytskyi entstandenen Kosten.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 231 vom 17.7.2017.
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