Rechtssache T-297/17: Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — VSM/EUIPO (WE KNOW ABRASIVES) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke WE KNOW ABRASIVES — Aus einem Werbeslogan bestehende Marke — Zuständigkeit der Beschwerdekammer im Fall einer auf einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen beschränkten Beschwerde — Art. 64 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])
C2002018DE4210120180424DE0054421421
Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — VSM/EUIPO (WE KNOW ABRASIVES)
(Rechtssache T-297/17) ( 1 )
„(Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke WE KNOW ABRASIVES — Aus einem Werbeslogan bestehende Marke — Zuständigkeit der Beschwerdekammer im Fall einer auf einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen beschränkten Beschwerde — Art. 64 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])“2018/C 200/54Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Horak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und A. Söder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2017 (Sache R 1595/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens WE KNOW ABRASIVES als Unionsmarke
Tenor
1.
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. März 2017 (Sache R 1595/2016-4) wird aufgehoben, soweit damit die Eintragung des Wortzeichens WE KNOW ABRASIVES für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen wurde: „Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Metallwaren für Bauzwecke; Unternehmensverwaltung“.
2.
Im Übrigen werden die Anträge der VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG zurückgewiesen.
3.
Die VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG und das EUIPO tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 231 vom 17.7.2017.
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