26.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/46
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — adidas/EUIPO — Shoe Branding Europe (Darstellung dreier parallel laufender Streifen)
(Rechtssache T-307/17) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke, die drei parallel laufende Streifen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nicht berücksichtigungsfähige Form der Nutzung - Form, die sich durch nicht unerhebliche Abweichungen von der Form unterscheidet, unter der die Marke eingetragen wurde - Umkehrung des Farbschemas)
(2019/C 288/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: adidas AG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler und I. Junkar, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenaarde, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Løje)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2017 (Sache R 1515/2016-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Shoe Branding Europe und adidas
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die adidas AG wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Shoe Branding Europe BVBA entstanden sind.
3.
Marques trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 231 vom 17.7.2017.
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