4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/31
Urteil des Gerichts vom 27. November 2018 — Hebberecht/EAD
(Rechtssache T-315/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - EAD - Dienstliche Verwendung - Stelle des Leiters der Delegation der Europäischen Union in Äthiopien - Entscheidung, mit der die Verlängerung der dienstlichen Verwendung abgelehnt wird - Dienstliches Interesse - Begründungspflicht - Gleichbehandlung))
(2019/C 44/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Chantal Hebberecht (Fourmies, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Maréchal)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EAD, die der Klägerin am 3. Februar 2017 mitgeteilt wurde und mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des EAD, ihre dienstliche Verwendung als Leiterin der Delegation der Europäischen Union in Äthiopien nicht zu verlängern, zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 30. Juni 2016, mit der der Antrag von Frau Chantal Hebberecht auf Verlängerung ihrer dienstlichen Verwendung als Leiterin der Delegation der Europäischen Union in Äthiopien um ein Jahr abgelehnt wurde, wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Der EAD trägt die Kosten.
(1) ABl. C 249 vom 31.7.2017.
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