30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/43
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Ceobus u. a./Kommission
(Rechtssache T-330/17) (1)
(Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 durchgeführte Beihilferegelung - Von der Région Île-de-France gewährte Investitionsbeihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ - Art. 107 AEUV - Art. 108 AEUV - Art. 1 Buchst. b Ziff. i und v der Verordnung [EU] 2015/1589 - Verjährungsfrist - Art. 17 der Verordnung 2015/1589 - Begründungspflicht)
(2019/C 328/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ceobus (Génicourt, Frankreich) und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt D. de Combles de Nayves, dann Rechtsanwalt F. Segalen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, C. Georgieva-Kecsmar und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1470 der Kommission vom 2. Februar 2017 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt wurden (ABl. 2017, L 209, S. 24)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Ceobus und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten auch die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 231 vom 17.7.2017.