30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/44
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Steifer/EWSA
(Rechtssache T-331/17) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das System der Union - Verbesserung beim Dienstalter - Erstattung der nach dem Unionssystem zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigten Ruhegehaltsbeträge - Keine neuen wesentlichen Tatsachen - Kein entschuldbarer Irrtum - Haftung - Unzulässigkeit)
(2019/C 328/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Guy Steifer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Lucas und M. Bertha)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: M. Pascua Mateo, K. Gambino und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV erstens auf Aufhebung des Schreibens des Direktors der Direktion Personal und Finanzen des EWSA vom 21. Oktober 2002, mit dem der Antrag des Klägers vom 2. Oktober 2002, die auf das System der Europäischen Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche, soweit sie nicht angerechnet worden sind, nebst Verzugszinsen zu erstatten, zurückgewiesen wurde, und der Entscheidung Nr. 360/03 A dieses Direktors vom 15. Dezember 2003 zur Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche, zweitens auf Verurteilung des EWSA, ihm die Ruhegehaltsbeträge zu erstatten, die das Office national des pensions (Staatliches Rentenamt) dem EWSA seit dem 1. Januar 2004 wegen der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gezahlt hat, und ihm die Beträge, die künftig gezahlt werden, jeden Monat zu erstatten, und drittens auf Ersatz des Schadens, den der Kläger durch einen der Gründe für dieses Schreiben, mit dem ihm dieser Direktor zu Unrecht mitgeteilt haben soll, dass er keinen Anspruch auf eine belgische Rente habe, erlitten haben will.
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Herr Guy Steifer trägt die Kosten.
(1) ABl. C 231 vom 17.7.2017.