28.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 35/21
Urteil des Gerichts vom 21. November 2018 — Shenzhen Jiayz Photo Industrial / EUIPO — Seven (SEVENOAK)
(Rechtssache T-339/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke SEVENOAK - Ältere internationale Bildmarke 7seven - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2019/C 35/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Shenzhen Jiayz Photo Industrial Ltd (Shenzhen, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt de Arpe Tejero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Lukošiūtė)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Seven SpA (Leinì, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Trevisan)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2017 (Sache R 1326/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Seven und Shenzhen Jiayz Photo Industrial
Tenor
1.
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. März 2017 (Sache R 1326/2016-1) wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten acht Zehntel der Kosten, die der Shenzhen Jiayz Photo Industrial Ltd. entstanden sind.
4.
Die Seven SpA trägt neben ihren eigenen Kosten ein Zehntel der Kosten, die Shenzhen Jiayz Photo Industrial entstanden sind.
5.
Shenzhen Jiayz Photo Industrial trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 239 vom 24.7.2017.
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