25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/42
Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – Dehousse/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-433/17) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Gerichtshof der Europäischen Union - Dokumente, die das Organ im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt - Zugangsantrag eines ehemaligen Richters des Gerichts - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Außervertragliche Haftung der Union)
(2019/C 399/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Franklin Dehousse (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt S. Rodrigues)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram, Á. Almendros Manzano und V. Hanley-Emilsson)
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 18. und 22. Mai 2017, mit denen der Gerichtshof der Europäischen Union die Anträge des Klägers vom 27. Januar 2017 und 14. Dezember 2016 auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt hat, sowie Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger aufgrund des Fehlverhaltens des Gerichtshofs der Europäischen Union entstanden sein soll, als dieser seine zwischen dem 15. Juli und 10. August 2016 eingelegten Anträge auf Information abgelehnt hat
Tenor
1.
Die Entscheidung vom 18. Mai 2017 über die Ablehnung des zweiten Zweitantrags von Herrn Franklin Dehousse auf Zugang zu bestimmten Dokumenten wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu dem „Austausch in beide Richtungen zwischen dem Präsidenten Skouris oder seinem Kabinettsleiter und sämtlichen deutschen Behörden zwischen 2011 und 2015“ verweigert wird.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 300 vom 11.9.2017.
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