14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/42
Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — „Pro NGO!“/Kommission
(Rechtssache T-454/17) (1)
((Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ermittlungen eines privaten Prüfers - Ermittlungen des OLAF - Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten - Beschluss der Kommission, mit dem eine Verwaltungssanktion gegen den Kläger verhängt wird - Ausschluss von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzbeihilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Dauer von sechs Monaten - Aufnahme in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems - Neues Vorbringen - Verteidigungsrechte))
(2019/C 16/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin:„Pro NGO!“ (Non-Governmental-Organisations/Nicht-Regierungs-Organisationen) e. V. mit Sitz in Köln (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Scheid)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und B.-R. Killmann)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. Mai 2017, mit dem gegen den Kläger eine Verwaltungssanktion in Form des Ausschlusses, für die Dauer von sechs Monaten, von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzbeihilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) sowie von der Gewährung von Finanzmitteln nach der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. 2015, L 58, S. 17) verhängt wurde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der „Pro NGO!“ (Non-Governmental-Organisations/Nicht-Regierungs-Organisationen) e. V. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 330 vom 2.10.2017.
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