4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/35
Urteil des Gerichts vom 26. November 2018 — Shindler u. a./Rat
(Rechtssache T-458/17) (1)
((Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Abkommen über die Einzelheiten des Austritts - Art. 50 EUV - Beschluss des Rates zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über dieses Abkommen - Bürger des Vereinigten Königreichs, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union leben - Vorbereitende Handlung - Nicht anfechtbare Handlung - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2019/C 44/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und die 12 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU, Euratom) des Rates vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden (Dokument XT 21016/17) einschließlich des Anhangs dieses Beschlusses, in dem die Richtlinien für die Verhandlungen über dieses Abkommen festgelegt werden (Dokument XT 21016/17 ADD 1 REV 2)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.
3.
Herr Harry Shindler und die anderen im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.
4.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.
(1) ABl. C 347 vom 16.10.2017.
Full & Egal Universal Law Academy