5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/40
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2019 — TO/EUA
(Rechtssache T-462/17) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag - Entlassung während eines Krankheitsurlaubs - Art. 16 der BSB - Art. 48 Buchst. b der BSB - Art. 26 des Statuts - Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 84 der BSB - Mobbing)
(2019/C 263/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Europäische Umweltagentur (Prozessbevollmächtigte: O. Cornu im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Nessaf und J. Van Pottelberge, dann J. Van Pottelberge und J. Steele) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung vom 22. September 2016, mit der der Exekutivdirektor der EUA das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Vertragsbedienstete kündigte, und zweitens der Entscheidung vom 20. April 2017, mit der der Exekutivdirektor der EUA die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung vom 22. September 2016 zurückwies, und zum anderen auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin entstanden sein sollen
Tenor
1.
Die Entscheidung vom 22. September 2016, mit der der Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur (EUA) das Beschäftigungsverhältnis von TO als Vertragsbedienstete kündigte, wird aufgehoben.
2.
Die EUA wird verurteilt, an TO einen Betrag in Höhe der Dienstbezüge für einen Monat für den Zeitraum der Kündigungsfrist und eines Drittels ihres Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit abzüglich der Entlassungsentschädigung, die sie bereits erhalten hat, zu zahlen.
3.
Die EUA wird verurteilt, an TO 6 000 Euro zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die EUA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von TO.
6.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 347 vom 16.10.2017.
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