20.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 172/29
Urteil des Gerichts vom 2. April 2019 — Fleig/EAD
(Rechtssache T-492/17) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter Vertrag - Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB - Fristgemäße Kündigung - Kündigungsgründe - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Dienstliches Interesse - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Art. 30 und 41 der Charta der Grundrechte - Zwischenstreit - Veröffentlichung von Dokumenten, die zur Akte des Verfahrens vor dem Gericht eingereicht wurden, im Internet - Art. 17 des Statuts)
(2019/C 172/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Stephan Fleig (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigter: S. Marquardt)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aufhebung der Entscheidung vom 19. September 2016, mit der der Direktor der Direktion „Personalverwaltung“ des EAD in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde den Einstellungsvertrag des Klägers mit Wirkung zum 19. Juni 2017 kündigte, und zum anderen auf den Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger infolge dieser Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen
2.
Herr Stephan Fleig trägt die Kosten.
(1) ABl. C 318 vom 25.9.2017.
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