18.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/31
Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2019 — Karp/Parlament
(Rechtssache T-580/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstufung - Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts - Verfrühte Beschwerde - Fehlerhaftes Vorverfahren - Unzulässigkeit - Selbständigkeit der Klagearten - Nichtverlängerung eines mit einem Mutterschaftsurlaub zusammenhängenden Vertrags eines Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten - Begründungspflicht - Aufeinanderfolgende befristete Verträge - Rechtsmissbrauch - Recht auf Anhörung - Haftung))
(2019/C 103/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Kevin Karp (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Lambers und Rechtsanwältin R. Ben Ammar)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: Í. Ní Riagáin Düro und M. Windisch)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, mit der der Kläger im Rahmen des am 12. Mai 2016 geschlossenen und am 11. November 2016 ausgelaufenen Vertrags als Vertragsbediensteter in die Funktionsgruppe II, Besoldungsgruppe 4, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wurde, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der dem Kläger aufgrund seiner Einstufung und der Nichtverlängerung seines Vertrags entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Kevin Karp wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
(1) ABl. C 412 vom 4.12.2017.
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