13.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 164/43
Urteil des Gerichts vom 26. März 2019 — Boshab u. a./Rat
(Rechtssache T-582/17) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden und für die ein Ein- und Durchreiseverbot gilt - Aufnahme der Namen der Kläger in die Liste - Verteidigungsrechte - Rechtliches Gehör - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)
(2019/C 164/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Évariste Boshab (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) und sieben weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Chansay Wilmotte, A. Kalambay Ndaya und P. Okito Omole, dann Rechtsanwälte T. Bontinck, M. Forgeois, P. De Wolf und A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Veiga und B. Driessen, dann B. Driessen und J.-P. Hix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/904 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2017, L 138 I, S. 1), und des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/905 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2017, L 138 I, S. 6), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Évariste Boshab und die anderen im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.
(1) ABl. C 374 vom 6.11.2017.
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