3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/73
Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Inditex/EUIPO — Ansell (ZARA TANZANIA ADVENTURES)
(Rechtssache T-655/17) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ZARA TANZANIA ADVENTURES - Ältere Unionswortmarken ZARA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken)
(2019/C 187/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, G. Macías Bonilla, P. López Ronda und E. Armero Lavie)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Zainab Ansell und Roger Ansell (Moshi, Tansania)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juli 2017 (verbundene Sachen R 2330/2011-2 und R 2369/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Industria de Diseño Textil auf der einen sowie Herrn und Frau Ansell auf der anderen Seite
Tenor
1.
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Juli 2017 (verbundene Sachen R 2330/2011-2 und R 2369/2011-2) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer der von Herrn und Frau Ansell eingelegten Beschwerde teilweise stattgegeben hat (Sache R 2369/2011-2) und die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung aufgezählten Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zugelassen hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 402 vom 27.11.2017.
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