9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/41
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — MAN Truck & Bus/EUIPO — Halla Holdings (MANDO)
(Rechtssache T-698/17) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MANDO - Ältere internationale Bildmarken und ältere nationale Bildmarke MAN - Ältere nationale Wortmarke Man - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: MAN Truck & Bus (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Röhl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Ivanauskas und D. Walicka, dann J. Ivanauskas und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Halla Holdings Corp. (Yongin-si, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-R. Hirsch und C. de Haas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juli 2017 (Sache R 1919/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Man Truck & Bus und Halla Holdings
Tenor
1.
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Juli 2017 (Sache R 1919/2016-1) wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass zwischen der Wortmarke MANDO und der älteren Internationalen Registrierung Nr. 863 418 der Bildmarke MAN keine Verwechslungsgefahr bestehe.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 437 vom 18.12.2017.