11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/58
Urteil des Gerichts vom 11. September 2019 – Topor-Gilka und WO Technopromexport/Rat
(Verbundene Rechtssachen T-721/17 und T-722/17) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler)
(2019/C 383/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger in der Rechtssache T-721/17: Sergey Topor-Gilka (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Meyer)
Klägerin in der Rechtssache T-722/17: OOO WO Technopromexport (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Meyer)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und E. Salia
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze, J. Möller und R. Kanitz, dann M. Möller und R. Kanitz), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Baumgart, M. Kellerbauer, T. Ramopoulos und E. Schmidt)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2017, L 203 I, S. 5), des Beschlusses (GASP) 2018/392 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2018, L 69, S. 48) und des Beschlusses (GASP) 2018/1237 des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2018, L 231, S. 27)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Sergey Topor-Gilka und die OOO WO Technopromexport tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.
3.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 424 vom 11.12.2017.
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