25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/45
Urteil des Gerichts vom 19. September 2019 – BTC/Kommission
(Rechtssache T-786/17) (1)
(Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Rahmenprogramms eTEN zur Förderung transeuropäischer Telekommunikationsnetze - Projekt „SafeChemo“ - Untersuchungsbericht des OLAF, in dem festgestellt wird, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind - Teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge - Widerklage)
(2019/C 399/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: BTC Srl (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. von Lutterotti und A. Frei)
Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou und B.- R. Killmann)
Gegenstand
Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens der Entscheidung Ares(2017) 4709558 der Kommission vom 27. September 2017, mit der die Rückzahlung eines Betrags gefordert wurde, der in Durchführung der im Rahmen des Programms eTEN zur Förderung transeuropäischer Telekommunikationsnetze geschlossenen Vereinbarung C046311 zur Finanzierung des Projekts „ePrescription and Automation for a Safe Management of Cytostatics“ an die Klägerin gezahlt worden war, zweitens des Schreibens Ares(2017) 4790311 der Kommission vom 2. Oktober 2017 zur Übermittlung der Belastungsanzeige Nr. 3241712708 und drittens der Belastungsanzeige Nr. 3241712708 sowie zum anderen nach Art. 272 AEUV auf Feststellung der Unbegründetheit der Rückzahlungsforderung der Kommission und eine Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Rückerstattung eines im Rahmen dieser Vereinbarung ohne Rechtsgrund gezahlten Betrags
Tenor
1.
Die Klage der BTC Srl wird abgewiesen.
2.
BTC wird verurteilt, an die Europäische Kommission 380 989,49 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,50 % ab dem 17. November 2017 bis zur vollständigen Begleichung der Hauptforderung zu zahlen.
3.
BTC trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 42 vom 5.2.2018.
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