28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/52
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2017 — BASF Grenzach/ECHA
(Rechtssache T-125/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - REACH - Stoff Triclosan - Bewertungsverfahren - Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA - Pflicht zur Mitteilung bestimmter Informationen, die Tierversuche erforderlich machen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 283/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: BASF Grenzach GmbH (Grenzach-Wyhlen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Nordlander und M. Abenhaïm)
Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: W. Broere, T. Röcke und M. Heikkilä)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen dahin, dass zum einen die Vollziehung der Entscheidung A-018-2014 der Widerspruchskammer der ECHA vom 19. Dezember 2016 betreffend die Bewertung des Stoffes Triclosan ausgesetzt wird und zum anderen die Frist für die Mitteilung der Testergebnisse um die Dauer der Aussetzung verlängert wird
Tenor
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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