4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/62
Beschluss des Gerichts vom 6. November 2018 — Fortischem/Parlament und Rat
(Rechtssache T-560/17) (1)
((Nichtigkeitsklage - Umwelt - Verordnung (EU) 2017/852 - Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt - Verbot, bei der Produktion von Chloralkali Quecksilber als Elektrode zu verwenden - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2019/C 44/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fortischem a.s. (Nováky, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, P. Hodál und M. Staroň)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. McDowell, L. Darie und A. Tamás), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und J. Kneale)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Anhang III Teil I Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. 2017, L 137, S. 1)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Streithilfeanträge der Europäischen Kommission und des Königreichs Schweden haben sich erledigt.
3.
Die Fortischem a.s. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
4.
Fortischem, der Rat, das Parlament, die Kommission und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 369 vom 30.10.2017.
Full & Egal Universal Law Academy