27.8.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/34
Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2018 — thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission
(Rechtssache T-577/17) (1)
((Nichtigkeitsklage - Zollunion - Bewilligung der aktiven Veredelung - Gefahr der Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union - Art. 211 Abs. 6 der Verordnung [EU] Nr. 952/2013 - Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen - Tragweite der Schlussfolgerungen der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2018/C 301/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: thyssenkrupp Electrical Steel GmbH (Gelsenkirchen, Deutschland) und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo (Isbergues, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Günes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des angeblichen Beschlusses der Kommission, der im Bericht über die sechste Sitzung der Abteilung „Besondere Verfahren außer dem Versandverfahren“ der Expertengruppe für Zollfragen vom 2. Mai 2017 enthalten sei, der zu dem Schluss komme, dass für die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht die Gefahr bestehe, durch eine von der Euro-Mit Staal BV beantragte Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Produkte aus kornorientiertem Elektrostahl beeinträchtigt zu werden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Streithilfeantrag der Euro-Mit Staal BV hat sich erledigt.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und von thyssenkrupp Electrical Steel Ugo.
4.
Die Euro-Mit Staal BV trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 347 vom 16.10.2017.
Full & Egal Universal Law Academy