4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/63
Beschluss des Gerichts vom 12. November 2018 — Stichting Against Child Trafficking/Kommission
(Rechtssache T-658/17) (1)
((Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Juristische Person, die das OLAF über ein mögliches Fehlverhalten informiert - Beschluss des OLAF, keine Untersuchung einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Kosten - Billigkeit - Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung))
(2019/C 44/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Stichting Against Child Trafficking (Nijmegen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Agstner)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und C. Tritz)
Gegenstand
Klage nach den Art. 263 und 265 AEUV, gerichtet zum einen auf die Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 3. August 2017, in der Sache OC/2017/0451 keine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, und zum anderen darauf, das OLAF zu verpflichten, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten und je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung das Verfahren an die nationalen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf ein Strafverfahren und/oder an die Organe der Europäischen Union im Hinblick auf ein Verwaltungsverfahren abzugeben
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Stichting Against Child Trafficking trägt die Kosten.
(1) ABl. C 402 vom 27.11.2017.
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