Rechtssache T-726/17: Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2018 — Commune de Fessenheim u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Schreiben der Kommission an die französischen Behörden über das Protokoll zur Entschädigung der EDF-Gruppe im Zusammenhang mit der Aufhebung der Erlaubnis zum Betrieb des Atomkraftwerks Fessenheim — Stillschweigende Verweigerung des Zugangs — Klagefrist — Verspätung — Unzulässigkeit)
C2402018DE4620120180515DE0053462472
Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2018 — Commune de Fessenheim u. a./Kommission
(Rechtssache T-726/17) ( 1 )
„(Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Schreiben der Kommission an die französischen Behörden über das Protokoll zur Entschädigung der EDF-Gruppe im Zusammenhang mit der Aufhebung der Erlaubnis zum Betrieb des Atomkraftwerks Fessenheim — Stillschweigende Verweigerung des Zugangs — Klagefrist — Verspätung — Unzulässigkeit)“2018/C 240/53Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Commune de Fessenheim (Frankreich), Communauté de communes Pays Rhin-Brisach (Volgelsheim, Frankreich), Conseil départemental du Haut-Rhin (Colmar, Frankreich) und Conseil régional Grand Est Alsace Champagne-Ardenne Lorraine (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. de Rubercy)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Buchet)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des stillschweigenden Beschlusses vom 10. August 2017, mit dem die Kommission es abgelehnt hat, den Klägern Zugang zu dem Schreiben der Kommission an die französischen Behörden über das Protokoll zur Entschädigung der Gruppe Électricité de France (EDF) im Zusammenhang mit der Aufhebung der Erlaubnis zum Betrieb des Atomkraftwerks Fessenheim vom 22. März 2017 zu gewähren
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Der Streithilfeantrag der Französischen Republik hat sich erledigt.
3.
Die Commune de Fessenheim, die Communauté de communes Pays Rhin-Brisach, der Conseil départemental du Haut-Rhin und der Conseil régional Grand Est Alsace Champagne-Ardenne Lorraine tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 13 vom 15.1.2018.
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