29.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/30
Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2018 — Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission
(Rechtssache T-750/17) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Antrag auf Zugang zu den Bemerkungen der Kommission und zur ausführlichen Stellungnahme eines Mitgliedstaats, die im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie [EU] 2015/1535 abgegeben wurden - Verweigerung des Zugangs - Offenlegung nach Klageerhebung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung))
(2018/C 392/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hoffman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und M. Konstantinidis)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 6020 final der Europäischen Kommission vom 29. August 2017, mit dem der Zweitantrag der Klägerin auf Zugang zu den Bemerkungen der Kommission und zur ausführlichen Stellungnahme der Republik Malta, die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens 2016/398/PL gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1) abgegeben wurden, abgelehnt wurde
Tenor
1.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Der Streithilfeantrag der Republik Polen hat sich erledigt.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
4.
Die Republik Polen trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 22 vom 22.1.2018.
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