20.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 53/46
Klage, eingereicht am 4. Januar 2017 — Sharif/Rat
(Rechtssache T-5/17)
(2017/C 053/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ammar Sharif (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, und J. Pobjoy, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1897 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 293, S. 36, im Folgenden: angefochtener Beschluss) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1893 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 293, S. 25, im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;
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Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) und Art. 15 Abs. 1a Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1) nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und folglich den angefochtenen Beschluss und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;
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ihm nach Art. 340 Abs. 2 AEUV die Schäden zu ersetzen, die ihm aus der außervertraglichen Haftung der EU für die rechtswidrigen Handlungen des Rates entstehen; und
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem er davon ausgegangen sei, dass das Kriterium für die Auflistung des Klägers in Art. 28 des Beschlusses 2013/255/GASP und Art. 15 der Verordnung Nr. 36/2012 erfüllt sei.
2.
Der Rat habe die Grundrechte des Klägers einschließlich seines Rechts auf Schutz des Eigentums, des guten Rufs und der Geschäftstätigkeit ohne Rechtfertigung und unverhältnismäßig verletzt. Die Auswirkungen der angefochtenen Maßnahmen auf den Kläger seien weitreichend, sowohl hinsichtlich seines Eigentums als auch seines weltweiten Rufs. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers ein legitimes Ziel verfolge oder durch ein solches gerechtfertigt sei, und erst recht nicht, dass es im Hinblick auf ein solches verhältnismäßig sei.
3.
Für den Fall, dass das Auswahlkriterium — entgegen dem wesentlichen Standpunkt des Klägers — dahin ausgelegt werde, dass es jegliche Geschäftsperson in Syrien erfasse, und zwar unabhängig davon, ob diese mit dem syrischen Regime in irgendeiner Form assoziiert sei oder in Verbindung stehe, und davon, ob diese vom syrischen Regime profitiere oder es unterstütze, beantragt der Kläger, Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2013/255/GASP und Art. 15 Abs. 1a Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012, soweit sie ihn betreffen, für unanwendbar zu erklären, da das Auswahlkriterium im Hinblick auf die ansonsten legitimen Ziele dieser Vorschriften unverhältnismäßig sei.
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