6.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 70/24
Klage, eingereicht am 5. Januar 2017 — RI/Rat
(Rechtssache T-9/17)
(2017/C 070/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: RI (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: T. Bontinck und A. Guillerme, Rechtsanwälte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rates vom 8. Februar 2016 aufzuheben, mit der diese es ablehnt, anzuerkennen, dass im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union die Dienstunfähigkeit der Klägerin durch eine Berufskrankheit entstanden ist;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verkennung des Begriffs der Berufskrankheit durch den Invaliditätsausschuss und die Anstellungsbehörde des Rates. Insbesondere beanstandet die Klägerin die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses, wonach:
—
das Karpaltunnelsyndrom nicht als Berufskrankheit anerkannt werden könne;
—
nicht etwa das Karpaltunnelsyndrom der Klägerin der Grund dafür sei, dass sie ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen könne, sondern ausschließlich das Algodystrophiesyndrom, das sich infolge des chirurgischen Eingriffs an ihrer linken Hand entwickelt habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, da der Invaliditätsausschuss nicht rechtlich hinreichend erklärt habe, weshalb er von den früheren ärztlichen Berichten abgewichen sei, aus denen klar hervorgehe, dass die Krankheit der Klägerin berufliche Gründe habe und ein „Karpaltunnelsyndrom, kompliziert durch eine Algodystrophie“ darstelle.
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