13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/35
Klage, eingereicht am 9. Januar 2017 — Proof IT/EIGE
(Rechtssache T-10/17)
(2017/C 078/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Proof IT SIA (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Jerņeva und Rechtsanwältin D. Pāvila)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die im Verfahren zur Vergabe des „Rahmenvertrags über Online-Dienste“ ergangene und der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zugestellte Entscheidung EIGE/2016/OPER/03-Lot 1 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, das Angebot der Klägerin auf den zweiten Platz zu setzen und den Rahmenvertrag für Lot 1 an eine dritte Gesellschaft zu vergeben, für nichtig zu erklären;
—
der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 72 270 Euro für die entgangene Möglichkeit und/oder den Verlust des Auftrags als solchen zu gewähren;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot, da die Zuschlagskriterien ungenau gewesen seien und es dem Bewertungsverfahren an Transparenz gefehlt habe, was dazu geführt habe, dass dem Beklagten bei der Vergabe des fraglichen Auftrags eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit eingeräumt worden sei.
2.
Offensichtliche Fehler des Beklagten bei der Beurteilung des Angebots der Klägerin, deren Korrektur zu einem anderen Ergebnis des Vergabeverfahrens führen würde, was bedeutet, dass das Angebot der Klägerin auf den ersten Platz hätte gesetzt und der Rahmenvertrag an die Klägerin hätte vergeben werden müssen.
3.
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Zuschlagskriterien so ausgelegt worden seien, dass der drittbetroffenen Gesellschaft das Wissen, das sie bei der Erfüllung eines früheren ähnlichen Vertrags mit EIGE erworben habe, zugutegekommen sei.
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