27.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/40
Klage, eingereicht am 12. Januar 2017 — Europa Terra Nostra/Parlament
(Rechtssache T-13/17)
(2017/C 063/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Europa Terra Nostra e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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Art. I.4.1 des Beschlusses des Beklagten vom 12. Dezember 2016 (Nummer: FINS-2017-30) betreffend die Kürzung des Vorfinanzierungsbetrages auf 33 % des festgesetzten Höchstbetrages sowie die Anordnung der Stellung einer Sicherheitsleistung für nichtig zu erklären;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Verträge sowie bei ihrer Durchführung anzuwendender Rechtsnormen
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Der Kläger macht geltend, dass gemäß Art. 134 Abs. 2 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 (1) sowie gemäß Art. 206 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (2) bei Finanzhilfen mit geringem Wert überhaupt keine Sicherheitsleistung verlangt werden dürfe.
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Zudem bestehe kein Sicherungsinteresse des Beklagten, weil der gegen die „Alliance for Peace and Freedom“ (im Folgenden: APF) gerichtete Überprüfungsantrag völlig substanzlos und offensichtlich unbegründet sei.
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Darüber hinaus habe der Beklagte das gegen die APF eingeleitete Überprüfungsverfahren über ein halbes Jahr hinweg vorsätzlich verschleppt und dadurch sein angebliches Sicherungsbedürfnis selbst herbeigeführt.
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Ferner erwiesen sich die Maßnahmen als unverhältnismäßig, weil der Kläger nicht in der Lage sei, Sicherheiten zu stellen, und ihm durch den Entzug der finanziellen Förderung die wirtschaftliche Existenzvernichtung drohe, welche eine Verzerrung des politischen Wettbewerbs nach sich ziehe. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Klägers auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dar.
2.
Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch
Der Kläger rügt darüber hinaus einen Ermessensmissbrauch von Seiten des Beklagten. Er ist der Meinung, bei den Maßnahmen des Beklagten handele es sich um ein rein politisch motiviertes Manöver, um einer missliebigen politischen Partei einschließlich der angeschlossenen Stiftung die finanzielle Förderung zu entziehen und dadurch den politischen Wettbewerb in der Union zu manipulieren.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).
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