6.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 70/25
Klage, eingereicht am 13. Januar 2017 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-18/17)
(2017/C 070/35)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Vláčil)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung für nichtig zu erklären und
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 der Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke geltend gemacht. Durch den Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission in die tschechischen innerstaatlichen Anforderungen für die vollständige Denaturierung von Alkohol eingegriffen, obwohl die Tschechische Republik keine Mitteilung in diesem Sinne gemäß Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/83 übersandt habe und die Kommission andererseits wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sie mit diesem Ansatz nicht einverstanden sei. Nach Art. 27 Abs. 4 der Richtlinie 92/83 könne jedoch ohne eine Mitteilung des Mitgliedstaats nicht in dessen innerstaatliche Anforderungen an die vollständige Denaturierung eingegriffen werden.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/83 geltend gemacht, da Eurodenaturant 1:1:1 insoweit nicht dem Ziel dieser Vorschrift nachkomme, als es keine hinreichenden Garantien im Kampf gegen Steuerumgehung biete. Eurodenaturant 1:1:1 sei nämlich eine sehr schwache Denaturierungsmischung, folglich könne mit dieser Mischung vollständig denaturierter Alkohol leicht für die Herstellung alkoholischer Getränke missbraucht werden.
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