3.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/50
Klage, eingereicht am 17. Januar 2017 — Barnett/EWSA
(Rechtssache T-23/17)
(2017/C 104/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Inge Barnett (Roskilde, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. September 2015 erlassene Entscheidung vom 21. März 2016, mit der die Klägerin von der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche ausgeschlossen wurde, aufzuheben;
—
hilfsweise, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 207 994,14 Euro als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen, berechnet ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Beträge zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, sowie einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;
—
dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV, da der Beklagte die Begründung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. September 2015, Barnett/EWSA (F-20/14, EU:F:2015:107, im Folgenden: Urteil des GöD), beim Erlass der Durchführungsmaßnahmen nicht berücksichtigt habe. Insbesondere gehe aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass der Beklagte die in seinen allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) festgesetzten Kriterien aufgegeben habe, um die angebliche erneute Prüfung der Bewerbung der Klägerin vorzunehmen. Die angefochtene Entscheidung helfe jedenfalls der vom Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellten Rechtswidrigkeit, nämlich der fehlenden Bestimmung des Interesses des Dienstes in den ADB des EWSA, nicht ab.
2.
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung beruhe auf mehreren offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung des im Jahr 2013 angeblich bestehenden Interesses des Dienstes.
3.
Dritter, hilfsweise vorgetragener Klagegrund: Dem EWSA fehle nach der Aufhebung von Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts durch die Verordnung Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) die Zuständigkeit für den Erlass einer neuen Entscheidung über die Gewährung des vorzeitigen Ruhestands ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche. Daher sei der Klägerin aufgrund der im Urteil des GöD festgestellten Rechtswidrigkeit endgültig die Möglichkeit genommen worden, in den Genuss der in Rede stehenden Maßnahme zu kommen. Sie sei daher in vollem Umfang zu entschädigen.
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