6.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 70/28
Klage, eingereicht am 18. Januar 2017 — Jalkh/Parlament
(Rechtssache T-26/17)
(2017/C 070/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-François Jalkh (Gretz-Armainvillers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Le Moigne)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016, mit dem seine Immunität aufgehoben und der Bericht A8-3019/2016 von Herrn [X] angenommen wurde, für nichtig zu erklären;
—
das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens 8 000 Euro zu zahlen;
—
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen;
—
das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn als erstattungsfähige Kosten 5 000 Euro zu zahlen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger neun Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union: Das Parlament habe die Regelung über die Immunität der Abgeordneten des französischen Parlaments nicht richtig angewandt und offenbar die Art. 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verwechselt.
2.
Gebotene Anwendung von Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union: Die Äußerungen von Herrn Le Pen auf der Website des Front National seien im Rahmen von dessen und seinen politischen Tätigkeiten erfolgt.
3.
Verkennung des Begriffs der parlamentarischen Immunität: Das Parlament verkenne offenbar, dass die parlamentarische Immunität in einer Demokratie in zweifacher Hinsicht von der Gerichtsbarkeit befreie. Sie gewähre Verantwortungsfreiheit und Freiheit vor Strafverfolgung.
4.
Verstoß gegen die ständige Entscheidungspraxis des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments in den Bereichen
—
Meinungsfreiheit
—
fumus persecutionis
5.
Nichtbeachtung der Rechtssicherheit der Union und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
6.
Verletzung der Unabhängigkeit eines Abgeordneten
7.
Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments über Verfahren, die den Verlust des Mandats zur Folge haben könnten (Art. 3 Abs. 4 n. F. Unterabs. 2). Das französische Recht sehe für das ihm zur Last gelegte Vergehen die Nebenfolge des Verlusts der Wählbarkeit vor, die den Verlust des Mandats zur Folge habe. Dennoch habe die französische Regierung den Präsidenten des Parlaments darüber nicht unterrichtet. Das Verfahren setze jedoch eine solche Unterrichtung voraus. Und kein zuständiges Organ des Parlaments (Präsident, Rechtsausschuss, Plenum) habe die französische Regierung um Aufklärung gebeten. Der Bericht und die angefochtene Entscheidung seien bereits wegen der Unterlassung dieser wesentlichen Formalität rechtswidrig.
8.
Achter Klagegrund: Verletzung seiner Verteidigungsrechte: Er sei bei der Abstimmung über den Antrag auf Aufhebung seiner Immunität im Plenum des Parlaments nicht geladen worden. Vor dem Rechtsausschuss habe er gegen 18 Uhr, als dieser seine Tätigkeit bereits beendet gehabt habe, lediglich 10 Minuten Zeit gehabt, sich in zwei ihn betreffende Angelegenheiten zu verteidigen.
9.
Fehlen jeglicher Grundlage für die Strafverfolgung und für den Antrag auf Aufhebung der Immunität: Die gegen ihn erhobene Strafanzeige und das von der französischen Staatsanwaltschaft gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren entbehrten jeglicher Grundlage. Der vom Parlament angenommene Bericht sei insofern in zweifacher Hinsicht unzutreffend. Dass gegen ihn, obwohl er die ihm zur Last gelegte Zuwiderhandlung, die er nicht begangen habe, abgestellt habe, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und seine parlamentarische Immunität aufgehoben worden sei, habe mit Justiz nichts zu tun. Es gehe ganz offensichtlich darum, ihn und seine Bewegung herabzusetzen, ihnen zu schaden und sie zu verfolgen.
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