3.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/51
Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 — Amicus Therapeutics UK und Amicus Therapeutics/EMA
(Rechtssache T-33/17)
(2017/C 104/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Amicus Therapeutics UK Ltd (Gerrards Cross, Vereinigtes Königreich) und Amicus Therapeutics, Inc. (Cranbury, New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: L. Tsang, J. Mulryne, Solicitors, und F. Campbell, Barrister)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die ihnen von der Beklagten am 14. Dezember 2016 mitgeteilte Entscheidung, den Bericht über die klinische Prüfung AT1001-011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 freizugeben, für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die Entscheidung zur erneuten Prüfung an die Beklagte zurückzuverweisen, nachdem den Klägerinnen Gelegenheit gegeben wurde, zu bestimmten Teilen des Berichts über die klinische Prüfung, die vor der Freigabe geschwärzt werden sollten, Stellung zu nehmen;
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der Beklagten die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1.
Der fragliche Bericht über die klinische Prüfung begründe angesichts (a) der Systematik und des Wortlauts der einschlägigen sektorspezifischen Unionsvorschriften, (b) der Verpflichtung der Unionsorgane, den Pflichten aus Art. 39 Abs. 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums zur Geltung zu verhelfen, und (c) der dem Grundrecht der Klägerinnen auf Achtung der Privatsphäre und der Eigentumsgarantie beizumessenden Bedeutung eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.
2.
Hilfsweise: Das einzig rechtmäßige Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 wäre die Entscheidung gewesen, den fraglichen Bericht über die klinische Prüfung nicht freizugeben, und zwar unter Berücksichtigung (a) des überwältigenden Gewichts der privaten Interessen der Klägerinnen am Unterlassen der Verbreitung, weil diese vernichtende Auswirkungen auf die Grundrechte im Zusammenhang mit Eigentum und Unternehmertum hätte, und (b) des nur vagen und allgemeinen öffentlichen Interesses an der Verbreitung, so dass es keinen hinreichend dringenden öffentlichen Bedarf an der Verbreitung gäbe.
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