13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/38
Klage, eingereicht am 25. Januar 2017 — VR-Bank Rhein-Sieg/SRB
(Rechtssache T-42/17)
(2017/C 078/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: VR-Bank Rhein-Sieg eG (Siegburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und K. Rübsamen)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 15. April 2016 über die 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/SRF/2016/06) und den Beschluss des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, in Ergänzung des Beschlusses des Ausschusses vom 15. April 2016 über die 2016 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/SRF/2016/13) für nichtig zu erklären, soweit die angefochtenen Beschlüsse den Beitrag der Klägerin betreffen;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-14/17, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
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