27.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 95/17
Klage, eingereicht am. 23. Januar 2017 — Camomilla/EUIPO — CMT (CAMOMILLA)
(Rechtssache T-44/17)
(2017/C 095/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Camomilla Srl (Buccinasco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mussi und H. Chiappetta)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CMT Compagnia manifatture tessili Srl (CMT Srl) (Neapel, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „CAMOMILLA“ — Unionsmarke Nr. 7 077 555.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2016 in der Sache R 2250/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag der CMT auf Erklärung der Nichtigkeit in vollem Umfang zurückgewiesen wird;
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auch für die Waren „Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Rucksäcke, Schlüsseletuis (Lederwaren), Dokumentenmappen, Brieftaschen, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Taschen, Kosmetikkoffer, Etuis und Necessaires; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Handschuhe, Boleros, Stolen, Bademäntel“ zurückgewiesen wird;
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weiter hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO die Kosten für das vorliegende Verfahren und der C.M.T. Compagnia Manifatture Tessili S.r.l. die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen Art. 57 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
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