13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/41
Klage, eingereicht am 31. Januar 2017 — CLF/Parlament
(Rechtssache T-54/17)
(2017/C 078/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Coalition for Life and Family (CLF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. I.4.1 des Beschlusses des Beklagten vom 12. Dezember 2016 (Nummer: FINS-2017-16) betreffend die Kürzung des Vorfinanzierungsbetrages auf 33 % des festgesetzten Höchstbetrages sowie die Anordnung der Stellung einer Sicherheitsleistung für nichtig zu erklären;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie eine Verletzung der Verträge sowie bei ihrer Durchführung anzuwendender Rechtsnormen beanstandet.
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Die Klägerin macht geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen politischen Parteien auf europäischer Ebene, die erst kürzlich gegründet worden sind, und solchen, die schon längere Zeit bestehen, eine Verletzung des allgemeinen unionsrechtlichen Gleichheitssatzes darstelle.
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Ferner dürfe gemäß Art. 134 Abs. 2 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 (1) sowie gemäß Art. 206 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (2) bei Finanzhilfen mit geringem Wert überhaupt keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
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Zudem bestehe kein Sicherungsinteresse des Beklagten, weil die Klägerin in genügend Mitgliedsstaaten mit Abgeordneten nationaler Parlamente vertreten sei und daher ein Verlust ihrer Stellung als europäische Partei auf politischer Ebene nicht zu befürchten sei.
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Darüber hinaus sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wieso der Beklagte Zweifel daran hege, dass die Klägerin die Grundwerte der Union achtet.
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Schließlich erwiesen sich die Maßnahmen als unverhältnismäßig, weil der Kläger nicht in der Lage sei, Sicherheiten zu stellen, und ihr durch den Entzug der finanziellen Förderung die wirtschaftliche Existenzvernichtung drohe, welche eine Verzerrung des politischen Wettbewerbs nach sich ziehe. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dar.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).
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