18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/35
Klage, eingereicht am 22. Januar 2017 — Selimovic/Parlament
(Rechtssache T-61/17)
(2017/C 121/52)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Kläger: Jasenko Selimovic (Hägersten, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Leidhammar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidungen D 203109 und D 203110 des Präsidenten vom 22. November 2016 (im Folgenden: Entscheidungen des Präsidenten) für nichtig zu erklären;
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den Beschluss PE 595.204/BUR/DEC des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 22. Dezember 2016 für nichtig zu erklären;
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zügig in der Sache zu entscheiden;
—
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem Kläger für den noch zu beziffernden Schaden Ersatz zu leisten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Der Kläger trägt vor, er habe die Handlungen, die ihm als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts zur Last gelegt worden seien, nicht begangen.
2.
Die Entscheidungen seien aufgrund eines Verfahrens ergangen, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und dem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK unvereinbar sei. Dies zeige sich u. a. daran, dass die Ermittlung des Sachverhalts, die Beweiswürdigung und die Beschlussfassung von ein und derselben Stelle (d. h. im Rahmen eines inquisitorischen Systems) erfolgt seien. Den Entscheidungen liege keine genaue Beschreibung des Sachverhalts zugrunde. Der Kläger habe nicht in Erfahrung bringen können, was ihm konkret vorgeworfen werde, und auch keine Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Außerdem habe er weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten Fragen an die Personen, die die Vorwürfe erhoben hätten, oder die Zeugen richten dürfen, die geheim gehalten worden seien. Darüber hinaus habe er nicht genügend Vorbereitungszeit erhalten. Schließlich sei das Europäische Parlament nicht auf seine Argumente und Beweismittel eingegangen und habe den Verstoß gegen das Statut nicht nachgewiesen.
3.
Der Beschluss des Präsidiums, mit dem der Antrag des Klägers auf Nachprüfung der in Rede stehenden Entscheidungen des Präsidenten abgelehnt worden sei, entbehre der Rechtsgrundlage.
4.
Heimliche Prozesse gemäß einem inquisitorischen Verfahren, bei denen ein Abgeordneter keine Möglichkeit habe, von vagen Mobbingvorwürfen Kenntnis zu nehmen oder ihnen auch nur entgegenzutreten, stellten eine Bedrohung der Demokratie dar. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Schaden, der für die politische Handlungsmöglichkeit eines Volksvertreters im Falle eines Schuldspruchs entstehe.
5.
Die Angelegenheit müsse zügig entschieden werden, da er konkrete und praktische Probleme habe, in den Bereichen, die von ihm im Europäischen Parlament zu vertreten seien, politisch zu arbeiten und in Schweden meinungsbildend tätig zu werden. Eine schnelle Aufklärung würde die Situation grundlegend ändern und ihm die Zeit und die Möglichkeit zur politischen Arbeit und zur Aufnahme des Wahlkampfs vor der nächsten Amtszeit geben.
6.
Das Europäische Parlament habe vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig gehandelt, da es das Verfahren nicht bereits eingestellt habe, als der beratende Ausschuss keinen einzigen Tatvorwurf habe ermitteln können, der hinreichend genau (wo, wann, wie) gewesen wäre, um darauf einen Schuldspruch/Freispruch zu stützen oder anhand dessen ein Beweis/Gegenbeweis hätte geführt werden können, und da es darüber hinaus seine Schuld festgestellt habe, obwohl ihm die offensichtlichen Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit bekannt gewesen seien. Dadurch habe der Kläger einen Schaden erlitten, der in den ihm entstandenen Kosten, dem von ihm erlittenen Leid und den Schwierigkeiten bestehe, die er aufgrund der Entscheidung dabei habe, künftig politisch tätig zu werden. Die angemessene Höhe des geforderten Schadensersatzes werde er später beziffern.
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