27.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 95/23
Klage, eingereicht am 1. Februar 2017 — Grupo Orenes/EUIPO — Akamon Entertainment Millenium (Bingo VIVA! Slots)
(Rechtssache T-63/17)
(2017/C 095/31)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Orenes, SL (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sanmartín Sanmartín)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Akamon Entertainment Millenium, SL (Barcelona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Bingo VIVA! Slots“ — Anmeldung Nr. 13 468 251
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. November 2016 in der Sache R 453/2016-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verletzung der Art. 64, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und mit den Regeln 50 und 52 der Verordnung Nr. 2868/95 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sowie mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der diese Vorschriften ausgelegt werden;
—
Fehlende Durchführung eines angemessenen Gesamtvergleichs der Zeichen.
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