3.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/57
Klage, eingereicht am 1. Februar 2017 — Italytrade/EUIPO — Tpresso (teaespresso)
(Rechtssache T-68/17)
(2017/C 104/80)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italytrade Srl (Bari, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Clemente)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tpresso SA (Zürich, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „teaespresso“ — Anmeldung Nr. 13 543 475.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. November 2016 in der Sache R 1099/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung abzuändern, wie dies in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
—
dem EUIPO und etwaigen Streithelfern die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten nach Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen;
—
dem unterliegenden EUIPO und der unterliegenden Streithelferin nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung entstanden sind.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
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