27.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 95/25
Klage, eingereicht am 13. Februar 2017 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-88/17)
(2017/C 095/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Sampol Pucurull und M. García Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2113 der Kommission vom 30. November 2016 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im letzten Durchführungsjahr des ELER-Programmplanungszeitraums 2007-2013 (16. Oktober 2014 — 31. Dezember 2015) finanzierten Ausgaben teilweise für nichtig zu erklären, soweit ihm ein Betrag in Höhe von 5 364 682,52 Euro nicht erstattet wurde;
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dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Es sei gegen Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 144, S. 3) geänderten Fassung verstoßen worden, weil beim Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im letzten Durchführungsjahr des ELER-Programmplanungszeitraums 2007-2013 der Abzug eines Betrages in Höhe von 5 364 682,52 Euro (nicht wiederverwendbare Beträge) nicht gestattet worden sei.
2.
Zweiter Klagegrund, der hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sehen sollte: Die Beklagte sei willkürlich vorgegangen und habe dabei den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
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