8.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 144/48
Klage, eingereicht am 16. Februar 2017 — Eutelsat/GSA
(Rechtssache T-99/17)
(2017/C 144/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eutelsat SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. de la Brosse)
Beklagte: Agentur für das Europäische Globale Satellitennavigationssystem
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage für zulässig zu erklären;
—
dem Antrag der Klägerin, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, stattzugeben;
—
(i) die am 29. November 2016 zugestellte Entscheidung, mit der die GSA das endgültige Gebot („Best and Final Offer“ — „BAFO“) der Klägerin für die Auftragsbekanntmachung Nr. GSA/CD/14/14 — „Galileo-Betreiber“ — abgelehnt hat, und (ii) die Entscheidung, den Vertrag zur Betreibung und zur Unterhaltung des Galileo-Systems an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Bieter, der an die erste Stelle gesetzt worden sei, habe seine Bewerbung im Verlauf des Verfahrens geändert und dadurch gegen (i) das Lastenheft und (ii) den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verstoßen.
2.
Zweiter Klagegrund: Im Verlauf des Verfahrens habe die GSA die Inhalte der finanziellen Kriterien für die Auswahl der Angebote geändert.
3.
Dritter Klagegrund: Die von der GSA angewandte Methode zur Klassifizierung der Preiskriterien habe es nicht ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen.
4.
Vierter Klagegrund: Die Besetzung des Bewertungsausschusses habe nicht den Regeln entsprochen; seine Unparteilichkeit sei nicht gewährleistet.
5.
Fünfter Klagegrund: Der Bieter, der an die erste Stelle gesetzt worden sei, habe ein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben.
6.
Sechster Klagegrund: Die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Kandidaten seien verletzt worden, und ein Verstoß gegen die Regeln über Interessenkonflikte habe zu einem Wettbewerbsvorteil geführt.
7.
Siebter Klagegrund: Die GSA habe bei den qualitativen Zuschlagskriterien eine Reihe von Fehlern begangen.
8.
Achter Klagegrund: Die GSA habe ihre Pflicht zur ausreichenden Begründung der angefochtenen Entscheidungen verletzt.
9.
Neunter Klagegrund: Der Auftragswert sei viel niedriger als der Gesamtwert, der in der von der GSA veröffentlichten Bekanntmachung vergebener Aufträge und in dem endgültigen Gebot (BAFO) von Eutelsat genannt werde.
Full & Egal Universal Law Academy