18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/39
Klage, eingereicht am 15. Februar 2017 — Apple Distribution International/Kommission
(Rechtssache T-101/17)
(2017/C 121/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Apple Distribution International (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Schwiddessen, H. Lutz, N. Niejahr und A. Patsa)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und ihre Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
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Erstens habe die Europäische Kommission mit ihrer Annahme, dass das Herkunftslandprinzip auf die Filmabgabe keine Anwendung finde, gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verstoßen. Zweitens habe sie gegen Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen, indem sie angenommen habe, dass diese Vorschrift es erlaube, gebietsfremde Anbieter von Videoabrufdiensten zu verpflichten, einen finanziellen Beitrag zur Förderung europäischer Werke zu leisten.
2.
Verstoß gegen Art. 110 AEUV
—
Die Europäische Kommission habe mit ihrer Annahme, dass die Erhebung der Filmabgabe von gebietsfremden Anbietern von Videoabrufdiensten nicht diskriminierend sei, gegen Art. 110 AEUV verstoßen.
3.
Verstoß gegen Art. 56 AEUV
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Die Europäische Kommission habe nicht geprüft, ob die Erhebung der Filmabgabe von gebietsfremden Anbietern von Videoabrufdiensten gegen Art. 56 AEUV verstoße.
4.
Verstoß gegen die Richtlinie 98/34/EG
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Die Europäische Kommission habe nicht geprüft, ob die Erhebung der Filmabgabe von gebietsfremden Anbietern von Videoabrufdiensten gemäß der Richtlinie 98/34/EG notifizierungspflichtig sei.
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