24.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/23
Klage, eingereicht am 15. Februar 2017 — Apple/EUIPO — Apo International (apo)
(Rechtssache T-104/17)
(2017/C 129/36)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Apple Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Olsen und P. Andreottola, Solicitors, und G. Tritton, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apo International Co. Ltd (Taipeh, Taiwan)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil apo“ — Anmeldung Nr. 11 293 628.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2016 in der Sache R 698/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
der Beschwerde der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung vollumfänglich stattzugeben;
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
—
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der reformatio in peius.
—
Die Beschwerdekammer sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klage wegen Kennzeichenverletzung nach Art. 8 Abs. 4 nicht substantiiert gewesen sei.
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