18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/41
Klage, eingereicht am 17. Februar 2017 — ClientEarth/Kommission
(Rechtssache T-108/17)
(2017/C 121/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Jones, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2016 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, mit dem sie die Überprüfung ihres Beschlusses C(2016) 3549 (im Folgenden: Zulassungsbeschluss) abgelehnt hat, mit dem sie den Unternehmen VinyLoop Ferrara SpA, Stena Recycling AB und Plastic Planet srl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) eine Zulassung für die Verwendung einer als Bis(2-ethylhexyl)phthalat bekannten Chemikalie erteilt hat,
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den Zulassungsbeschluss für nichtig zu erklären,
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der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und
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jede andere angemessene Anordnung zu treffen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Der angefochtene Beschluss weise offenkundige Rechts- und Beurteilungsfehler betreffend den behaupteten Umstand auf, dass der Zulassungsantrag von VinyLoop, Stena und Plastic Planet im Sinne von Art. 62 und Art. 60 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 den dafür geltenden Anforderungen genüge.
2.
Der angefochtene Beschluss weise offenkundige Rechts- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der sozioökonomischen Bewertung gemäß Art. 60 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf.
3.
Der angefochtene Beschluss weise offenkundige Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Analyse von Alternativen gemäß Art. 60 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf.
4.
Der angefochtene Beschluss weise einen offenkundigen Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und — Berichtigung — ABl. 2007, L 136, S. 3).
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