18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/42
Klage, eingereicht am 21. Februar 2017 — FCA US/EUIPO — Busbridge (VIPER)
(Rechtssache T-109/17)
(2017/C 121/62)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: FCA US LLC (City of Auburn Hills, Michigan, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: C. Morcom, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Robert Dennis Busbridge (Hookwood, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „VIPER“ — Unionsmarke Nr. 3 871 101.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2016 in der Sache R 554/2016-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung und der Ersten Beschwerdekammer aufzuheben und den Antrag von Herrn Busbridge zur Vornahme der geeigneten Maßnahmen an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen;
—
eine Kostenentscheidung zu fällen.
Angeführte Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass Herr Busbridge die Benutzung für die von der Eintragung im Vereinigten Königreich erfassten Waren (nämlich „Sportwagen“) nachgewiesen habe.
—
Die von Herrn Busbridge vorgelegten Beweismittel seien für den Nachweis einer „ernsthaften“ Benutzung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 297/2009 völlig ungeeignet gewesen.
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